Italien
Hatte der Verfolgte von einem gegen ihn in Italien
geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und
vom Urteil keine Kenntnis, so ist die Auslieferung zur
Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils regelmäßig dann
zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden
eine Erklärung gemäß Art. 3 I S. 2 des Zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben.
Dabei muss verbindlich erklärt werden, dass dem Verfolgten
die Möglichkeit gewährt wird, gegen seine Verurteilung ein
neues Gerichtsverfahren zu betreiben, in dem er seine
Verteidigungsrechte wahrnehmen und sich insbesondere auch
gegen den Schuldvorwurf wehren kann.
BGH,
Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01 = StV 2002, 85
Italien
Die zugunsten einer Vielzahl von Straftätern wirkende
Amnestie durch ein Dekret des Präsidenten der Republik
Italien ist einem Straferlass nach deutschem Recht nicht
vergleichbar, sondern entspricht in ihrer Auswirkung
allenfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung nach
deutschem Recht.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 07. Oktober 1992 - 4 Ausl (A)
289/92-50/92 III = MDR 1993, 169
Italien
Im deutsch-italienischen Auslieferungsverkehr ist bei
der Prüfung der Vollstreckungsverjährung die einheitliche
Strafe nach Art. 73 Codice penale italiano vergleichbar mit
der Gesamtstrafe nach § 54 StGB.
BGH,
Beschluss vom 05. März 1987 - 4 ARs 1/87 = NStZ 1987, 331
Italien
Die Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen
zur Strafvollstreckung an die Republik Italien steht nicht
entgegen, dass der Verfolgte durch ein Abwesenheitsurteil zu
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wenn er sich der ihm
eröffneten Möglichkeit, an dem Strafverfahren
teilzunehmen, bewusst entzogen und in das Ausland abgesetzt
hat.
OLG
Koblenz, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 Ausl. 11/86 =
GA 1987, 83
Italien
Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung
aufgrund eines in Italien ergangenen Abwesenheitsurteils ist
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
die Durchführung eines strafrechtlichen
Abwesenheitsverfahrens nach einschlägiger
völkerrechtlicher Praxis nicht zu beanstanden, wenn der
völkerrechtliche Mindeststandard eingehalten worden ist,
der Betroffene also von dem gegen ihn anhängigen Verfahren
in Kenntnis gesetzt wurde, sich ihm durch Flucht entzogen
hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten
Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtstaatlicher
Mindestanforderungen verteidigt werden konnte.
BVerfG,
Beschluss vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 = NJW 1987,
830
Italien
Die Auslieferung (nach Italien) aufgrund eines
italienischen Abwesenheitsurteils ist nicht zulässig, wenn
der Verfolgte von den Hauptverhandlungsterminen nicht
nachweislich durch amtliche Mitteilung (z.B. eine Ladung)
Kenntnis erhalten hatte.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1986 - 4 Ausl (A)
266/85 = NJW 1987, 2172
Italien
Die Auslieferung nach Italien zur Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe aus einem Abwesenheitsurteil ist nach § 80
III Nr. 1 und Nr. 2 IRG nur zulässig, wenn der Verfolgte,
der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
entweder hier aufgewachsen ist oder bereits als
Minderjähriger seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt
hatte oder eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei
Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
besessen hat, auch nur zulässig, wenn er nach
entsprechender Belehrung im richterlichen Protokoll der
Auslieferung zugestimmt hat. Stimmt er nicht zu, ist der
Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.
OLG
Hamm vom 17.02.2005, 4 Ausl. A 94/04 (52 u. 53/05)
Italien
Enthält einer Ausschreibung zur Festnahme im Schengener
Informationssystem (SIS) die in § 83 I Nrn. 1 - 6 IRG n.F.
enthaltenen Angaben, so gilt er auch dann als Europäischer
Haftbefehl, wenn der ersuchende Staat sein
Auslieferungsersuchen nicht auf eine solche Haftgrundlage
stützt und dieser Staat (hier: Italien) den
Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die
Übergabe-verfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union vom 13.6.2002 - noch - nicht in
nationales Recht umgesetzt hat. Liegt ein Europäischer
Haftbefehl vor, so kann das Oberlandesgericht sogleich einen
Auslieferungshaftbefehl erlassen, da - es vorbehaltlich von
besonderen Fragen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung -
keiner Vorlage weiterer Auslieferungsunterlagen mehr bedarf.
Insbesondere ist ein formelles Auslieferungsersuchen
entbehrlich.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 AK 20/04 = NJW
2004,3789)
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