|
|
|
|
Inlandsbezug
1. Ein von der Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer
Entschließung nach § 79 I 1 IRG zu beachtendes
Bewilligungshindernis nach § 83b I lit. a IRG liegt auch
dann vor, wenn gegen den Verfolgten in der Bundesrepublik
Deutschland bislang noch kein innerstaatliches
Ermittlungsverfahren formell anhängig ist, die Einleitung
eines solchen wegen des Legalitätsprinzips auf Grund der
bestehenden innerstaatlichen Strafgewalt aber geboten ist.
2. Bei der Bewertung der Frage, ob eine Tat einen
maßgeblichem Auslandsbezug oder einen maßgeblichem
Inlandsbezug aufweist oder ob es sich um einen so genannten
Mischfall handelt, kommt es nicht allein darauf an, an
welchem Ort der Verfolgte gehandelt hat, vielmehr ist auch
erheblich, an welchem Ort Mittäter oder Teilnehmer
gehandelt haben.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 11.05.2007 - 1 AK 3/07
|
|
|