Inländisches
Ermittlungsverfahren
Zwar sieht § 83 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG vor, dass
die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem
Auslieferungsverfahren zugrunde liegt, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird
(Abs. 1 Nr. 1) bzw. ein bereits eingeleitetes Verfahren
eingestellt wurde (Abs. 1 Nr. 2). Bei dieser Bestimmung
handelt es sich aber um eine Ermessensvorschrift. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass - worauf die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24.
August 2004 zutreffend hinweist - das deutsche
Ermittlungsverfahren derzeit allein deshalb nicht weiter
durchgeführt werden kann, weil die spanischen Behörden
bislang noch nicht sämtliche Beweismittel, beispielsweise
das sichergestellte DNA-Material, zur Verfügung gestellt
haben. Deshalb sind gegenwärtig keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die einer Bewilligung durch die
Generalstaatsanwaltschaft als zuständiger
Bewilligungsbehörde (vgl. Gemeinsamen Runderlass des
Justizministeriums und des Innenministeriums vom 01. Juli
2004 über die Ausübung der Befugnisse im
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen
Angelegenheiten - JMBl. NRW 2004, 171) und damit dem Erlass
des Auslieferungshaftbefehls durch den Senat
entgegenstehen."
OLG
Hamm: Beschluss vom 29.12.2004 - (2) 4 Ausl. A 64/04
(328/04)
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