Hafturkunde
1. Unverzichtbares Erfordernis eines förmlichen
Auslieferungsverfahrens ist die Vorlage eines Haftbefehls
oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung, die die
Anordnung der Inhaftnahme des Verfolgten zum Zwecke der
Strafverfolgung wegen einer bestimmten nach Zeit, Ort sowie
Art und Weise der Begehung hinreichend individualisierten
Straftat enthält. In ihr manifestiert sich das von dem
ersuchenden Staat gegen einen Verfolgten betriebene
Strafverfolgungsverfahren wegen einer bestimmten Tat, die
von einem Gericht oder einer gleichgestellten Justizbehörde
des ersuchenden Staates vorgenommene Tatverdachtsprüfung
und das Vorliegen einer im ersuchenden Staat geltenden
Rechtsgrundlage für eine Festnahme.
2. Eine bloß reaktive, hauptverhandlungssichernde
Zwangsmittelanordnung als Folge unentschuldigten Ausbleibens
des Beschuldigten ohne weitergehende Prüfungs- und
Darlegungsanforderungen genügt den inhaltlichen
Erfordernissen einer Urkunde nach Art. 12 IIa EuAlÜbk
nicht.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 01. August 1997 - 1 AK 15/97 = StV
1997, 261
Hafturkunde
Telekopien (Fax) mit Reproduktionen der
Originalunterschriften bzw. Beglaubigungsvermerke indizieren
die Übereinstimmung mit den Originalunterlagen bzw. deren
Authentizität; durch sie wird das förmliche
Auslieferungsersuchen und die es tragenden Urkunden in einer
für die Haftentscheidung unter Berücksichtigung von
Haftzweck und diesbezüglichen Prüfungserfordernissen
hinreichenden Weise dokumentiert.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 09. Juli 1996 -1 AK 21/96 = Die
Justiz 1997, 147
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