Haft-
und Transportunfähigkeit
Im Fall einer Erkrankung, die im Falle einer
Auslieferung oder Haft eine Lebensgefahr nach sich zieht,
kann die Auslieferung wegen einer dann vorliegenden
Verletzung von Art. 2 II Satz 1 GG unzulässig sein, wenn
der Verfolgte dauerhaft haft- und transportunfähig ist und
schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und
Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen.
OLG
Hamm: Beschluss vom 19.01.2006 - (2) 4 Ausl A 34-05
(17,18/06)
Haftunfähigkeit
Die Auslieferung ist unzulässig, wenn der Verfolgte
wegen schwerer gesundheitlicher Schäden unbegrenzt haft-
und transportunfähig ist, ständiger ärztlicher Behandlung
und Kontrolle bedarf und die zwangsweise Durchführung der
Auslieferung mit Lebensgefahr für ihn verbunden wäre.
OLG
Stuttgart, Beschluss vom 06. November 1986 - 3 Ausl. 60/83 =
NStZ 1987, 80
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