Haftgrund
Für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls hat es
der Senat in seinem Beschluss vom 26. 10. 2007 - 3 Ausl.
52/06 (NJW 2007, 613, (615)) in rahmenbeschlusskonformer
Auslegung des § 15 I IRG allerdings genügen lassen, dass
der Ausstellungsmitgliedstaat - hier die Italienische
Republik - notwendigerweise das Vorliegen eines Haftgrundes
geprüft und bejaht hat; das ist - in den Grenzen des Art. 5
I lit. c EMRK - gegenseitig anzuerkennen. Zu ergänzen ist,
dass eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren
grundsätzlich nicht stattfindet. In
rahmenbeschlusskonformer Auslegung des § 15 I IRG ist
grundsätzlich - in den Grenzen der Art. 5, 6 EMRK, §§ 10
II, 73 Satz 2 IRG - gegenseitig anzuerkennen, dass der
Ausstellungsmitgliedstaat - hier die Italienische Republik -
einen den Erlass eines nationalen und Europäischen
Haftbefehls rechtfertigenden Tatverdacht geprüft und bejaht
hat.
Jedoch hat der Senat a.a.O. betont, dass Art. 12
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rats vom 13. 6. 2002 über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (ABl.
EG Nr. L 190 vom 18. 7. 2002 S. 1 - RbEuHb) für die
Fortdauer, d.h. den Vollzug der Haft und für die
Außervollzugsetzung der Haftanordnung gegebenenfalls mit
Auflagen vollumfänglich auf das jeweilige nationale - hier
deutsche - Recht verweist. Das trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Vollstreckungsmitgliedstaat den Vollzug der
Freiheitsentziehung und deren Rechtmäßigkeit zu
verantworten hat. Im deutschen Recht sind
verfassungsrechtlich Art. 2 II GG und der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, einfach-rechtlich § 21
(vor allem Abs. 5) und §§ 23 bis 25 IRG zu beachten.
OLG
Stuttgart: Beschluss vom 07.03.2007 - 3 Ausl. 6/07
|