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Gleichstellung
mit Inländern
Die Auslieferung nach Italien zur Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe aus einem Abwesenheitsurteil ist nach § 80
III Nr. 1 und Nr. 2 IRG nur zulässig, wenn der Verfolgte,
der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
entweder hier aufgewachsen ist oder bereits als
Minderjähriger seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt
hatte oder eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei
Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
besessen hat, auch nur zulässig, wenn er nach
entsprechender Belehrung im richterlichen Protokoll der
Auslieferung zugestimmt hat. Stimmt er nicht zu, ist der
Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.
OLG
Hamm vom 17.02.2005, 4 Ausl. A 94/04 (52 u. 53/05)
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