Gewöhnlicher
Aufenthalt
Eine illegale Anwesenheit in der Bundesrepublik
Deutschland stellt keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. §
83b Abs.2a IRG dar.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 08.01.2007 - 1 AK 54/06
Gewöhnlicher
Aufenthalt
Die danach erforderlichen Erwägungen enthält die
Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht, obwohl
hier Anlass zu einer Erörterung besteht. Denn
möglicherweise liegt ein Bewilligungshindernis gemäß §
83 b Abs. 2 Satz 1 Buchst. a IRG in Verbindung mit § 80
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG vor. Da die Verfolgte in ihrer
richterlichen Vernehmung u.a. angegeben hat, seit
"ungefähr dem Jahr 2002" in Deutschland zu leben,
eine Aufenthaltserlaubnis zu besitzen und ihren
Lebensunterhalt (allein) aus öffentlichen Mitteln zu
bestreiten, ferner über eine feste Meldeadresse verfügt
und dort vor ihrer vorläufigen Festnahme offensichtlich mit
ihrem drei Jahre alten Sohn wohnte, während ihre drei
älteren Kinder bei Pflegefamilien in Polen untergebracht
sein sollen, liegt die Annahme nicht fern, dass es sich bei
ihr um eine Ausländerin handelt, die im Inland ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Auslieferung eines
Deutschen wäre - bei Umstellung des Sachverhaltes insoweit
-gegenwärtig unzulässig. Die Straftaten, die Gegenstand
des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts K. sind,
weisen zwar einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat
im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 IRG auf.
Es ist aber derzeit nicht gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser
Vorschrift gesichert, dass die Republik Polen als
ersuchender Staat nach Verhängung einer rechtskräftigen
Freiheitsstrafe anbieten wird, die Verfolgte auf ihren
Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich des IRG
zurück zu überstellen.
Nach alldem bedarf es vor der Entscheidung des Senats über
die Zulässigkeit der Auslieferung der Verfolgten noch einer
den Anforderungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG
entsprechenden Vorabentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft.
Kammergericht
Berlin, Beschluss vom 14.08.2006 - (4) Ausl A 378/06
(149/06)
Gewöhnlicher
Aufenthalt
Bei der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob bei
einem Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland ein Bewilligungshindernis nach §
83b II lit. a IRG geltend gemacht werden soll, hat diese
stets zu prüfen, ob der Betroffene angesichts seiner
familiären und sozialen Einbindung in Deutschland ein
berechtigtes Interesse daran hat, nicht bzw. nur dann
ausgeliefert zu werden, wenn gesichert ist, dass er nach
Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder
sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch nach Deutschland zur
Strafvollstreckung zurücküberstellt wird.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 11.05.2007 - 1 AK 3/07
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