|
|
|
|
Gesamtfreiheitsstrafe
Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur
Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines
Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die
Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für
zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt,
hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen
vorliegen.
Oberlandesgericht
Dresden, Beschluss vom 18.07.2008 - Ausl 51/08
|
|
|