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Geldwäsche
Die dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung drohende
Strafe führt nicht zu einem Auslieferungsverbot, weil sie
nicht unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren
Gesichtspunkt unangemessen wäre. Aus der vom Auswärtigen
Amt eingeholten Stellungnahme …. ergibt sich, dass dem
Verfolgten im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe
von 10 bis 20 Jahren droht. Vor dem Hintergrund, dass nach
deutschem Recht für Geldwäsche im besonders schweren Fall
gemäß § 261 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von 10 Jahren verhängt werden kann, vermag der
Senat keinen Verstoß gegen den im Auslieferungsrecht zu
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
erkennen.
Oberlandesgericht
Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.02.2008 - 2 Ausl A 152/07
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