Freibeweisverfahren
Das OLG Stuttgart erwähnt in seinem Beschluß vom
14.05.2007 ( 3 Ausl. 87/07 = BeckRS 2007 09112)
ausdrücklich das Freibeweisverfahren als maßgebliches
Prinzip der Beweisgewinnung im Auslieferungsverfahren:
"Die Auslieferungsunterlagen in Verbindung mit den dem
Senat vorliegenden Unterlagen des Asylverfahrens in
Verbindung mit den vom Senat im Freibeweisverfahren
gewonnenen Erkenntnissen reichen aus, um die Zulässigkeit
der Auslieferung zu beurteilen (§ 30 I IRG), und es bedarf
keiner Anhörung (§ 28 IRG), keiner weiteren Beweisaufnahme
(§ 30 II IRG) oder einer mündlichen Verhandlung (§ 30 III
IRG). Die Beurteilung ergibt, dass die Auslieferung des
Verfolgten zur Strafvollstreckung an die Republik Türkei
unzulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob er politisch
verfolgt wurde oder wird und ob ein hinreichender
Tatverdacht gegen ihn besteht." In einer anderen
Entscheidung erwähnt der Senat ausdrücklich die eigene
Internet-Recherche (OLG Stuttgart: Beschluss vom 07.03.2007
- 3 Ausl. 6/07)
Das
Freibeweisverfahren ist gesetzlich nicht geregelt und es ist
dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen,
welche Beweismittel es heranzieht und wie es Beweis erhebt.
Die Verteidigung hat die Möglichkeit, zum Beweismaterial
beizutragen.
Zeugen
dürfen dabei vom Gericht auch formlos und insbesondere
fernmündlich befragt werden (BGH StV 1995, 173; NStZ 1984,
134), wovon Gerichte umfangreich Gebrauch machen.
Das dem
Gericht im freien Beweisverfahren eingeräumte Ermessen
findet Grenzen im Rechtsstaatsprinzip, insbesondere dem
Postulat des fairen Verfahrens. Auch muss das Gericht
gesetzliche Regelungen wie u.a. §§ 52, 53, 53 a, 54, 55,
136 Abs. 1 S. 2 und 136 a StPO beachten. Für die
Durchführung des Freibeweisverfahrens gilt der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs. 1 GG), so dass das
Gericht die im Wege des Freibeweises gewonnenen
Beweisergebnisse einer Entscheidung nur zugrunde legen darf,
wenn es sie vorher zum Gegenstand der Verhandlung gemacht
hat.
OLG
Stuttgart: Beschluss vom 14.05.2007 - 3 Ausl. 87/07
|