|
|
|
|
Frankreich
Nach dem allgemeinen Vorbehalt Frankreichs zum EuAlÜbk
kann Frankreich eine Auslieferung ablehnen, wenn schwerere
Strafen als Freiheitsstrafen oder die Freiheit
beschränkende Maßregeln der Sicherung und Besserung drohen
und wenn diese Strafen oder Maßregeln der Sicherung und
Besserung in dem in Frankreich anwendbaren Strafenkatalog
nicht vorgesehen sind. Eine Sicherungsverwahrung gem. § 66
StGB stellt nach der Legaldefinition des Art. 35 EuAlÜbk
eine Maßregel der Sicherung und Besserung i.S. dieses
Übereinkommens dar. Sie ist aber keine schwerere Strafe als
Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel
der Sicherung und Besserung i.S.d. französischen
Vorbehalts.
BGH,
Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 130/99 = NStZ 2001 -
259
|
|
|