Folter
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im
ersuchten Staat die Gefahr droht, gefoltert oder in anderer
Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn sich trotz der
ernstlichen Bemühungen eines Staates zur Eindämmung einer
tatsächlichen Folterpraxis nicht abschließend und
verlässlich beurteilen lässt, ob eingeleitete Reformen
Wirkung zeigen (hier: Türkei).1
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - 4 Ausl A 3/05 = StV
2008, 430
Folter
Lässt sich trotz der ernstlichen Bemühungen eines
Staates zur Eindämmung einer tatsächlichen Folterpraxis
nicht abschließend und verlässlich beurteilen, ob
ein-geleitete Reformen Wirkung zeigen und scheiden weitere
Aufklärungsmöglichkeiten aus, so gehen Zweifel am Bestehen
der tatsächlichen Voraussetzungen eines
Auslieferungshindernisses zugunsten des Verfolgten
(Anschluss an KG StV 1996, 103).
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 27. 5. 2004 - 1 AK 40/03 -
Folter
1. Die Erforderlichkeit der Prüfung, ob die
Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem in
der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 GG verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen
Ordnung vereinbar sind, kann sich daraus ergeben, dass im
Asylverfahren festgestellt worden ist, dass die
Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen.
2. Steht das Verbot der Folter einer Auslieferung zur
Strafverfolgung dann entgegen, wenn Folter im weiteren
Verfahren droht, so muss erlittene bzw. mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erlittene Folter in einem durchgeführten
Strafverfahren gleichfalls als Auslieferungshindernis bei
Auslieferung zur Strafvollstreckung angesehen werden (hier:
Unzulässigkeit der Auslieferung an die Republik Moldau).
OLG
Jena: Beschluss vom 25.01.2007 - Ausl 7/06
Folter -
Gefahr der Folter als Auslieferungshindernis
Die Auslieferung ist nach Art. 3 MRK und § 73 IRG
unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die
Gefahr droht, dort gefoltert zu werden. Es zählt zu den
unabdingbaren Grundsätzen der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder
verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder
erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der
Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der
Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine
solche Strafe zu gegenwärtigen oder zu verbüßen hat.
OLG
Koblenz, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 1 Ausl. III 4/01 =
StV 2002, 87
Folter
Die Auslieferung ist unzulässig, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im
ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in
anderer Weise menschenunwürdig behandelt zu werden. Bei
dieser Prüfung dürfen Regierungsauskünfte von dem die
Zulässigkeit der Auslieferung prüfenden Oberlandesgericht
lediglich als Erkenntnishilfen benutzt werden, die es von
einer Prüfung in eigener Verantwortlichkeit nicht
entbinden. Bleibt nach Ausschöpfung der
Aufklärungsmöglichkeiten zweifelhaft, ob begründete
Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen
Behandlung des Verfolgten vorliegen, so gehen diese Zweifel
an den tatsächlichen Voraussetzungen eines
Auslieferungshindernisses zugunsten des Verfolgten.
KG
Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 1995 - Ausl. A64/95 = StV
1996, 103
Folter
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im
ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in
anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden,
mithin für den Verfolgten ein echtes Risiko unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht.
Lässt sich trotz der ernstlichen Bemühungen eines Staates
zur Eindämmung einer tatsächlichen Folterpraxis nicht
abschließend und verlässlich beurteilen, ob eingeleitete
Reformen Wirkung zeigen und scheiden weitere
Aufklärungsmöglichkeiten aus, so gehen Zweifel am Bestehen
der tatsächlichen Voraussetzungen eines
Auslieferungshindernisses zugunsten des Verfolgten
(Anschluss an KG StV 1996, 103).
OLG
Karlsruhe 1 AK 40/03 vom 27.05.2004
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