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Auslieferung
nach Deutschland
Allein aus der Tatsache, dass ein Angeklagter zu einer
noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren 8
Monaten verurteilt worden ist und er über einen
Zweitwohnsitz in Mallorca verfügt, kann nicht auf die
Erwartung geschlossen werden, der Angeklagte werde sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dem weiteren Verfahren
entziehen. Selbst wenn er sich dauerhaft auf Mallorca
aufhalten sollte und sich (zunächst) nicht mehr dem
Verfahren stellen würde, müßte er mit einer Auslieferung
gem. dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom
13.12.1957 von Spanien nach Deutschland rechnen.
OLG
Köln, Urteil vom 27.01.2003 - 2 Ws 22/03 = StV 2003, 510 L
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