Faires
Verfahren
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ist
abzulehnen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
die Auslieferung des Verfolgten wegen Bestehens eines
Auslieferungshindernisses unzulässig sein wird
(Fortführung von Senat StV 2007, 652.). Dies ist der Fall,
wenn der Verfolgte nicht mit der Durchführung eines fairen
Verfahrens im ersuchenden Staat rechnen kann, weil es als
unwahrscheinlich anzusehen ist, dass vom ihm im
Gerichtsverfahren zu benennende Entlastungszeugen zu einer
Hauptverhandlung erscheinen werden, weil sie in diesem Falle
mit Einschüchterungen, Bedrohungen, Belästigung, Folter,
Festnahme und Tötung rechnen müssten, und/oder der
Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland als
Asylberechtigter anerkannt ist und bereits ein
Verwaltungsgericht über den Fortbestand des Asylrechts
entschieden hat.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 08.12.2008 - 1 AK 68/08
|