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Europäischer
Haftbefehl, inhaltliche Anforderungen
Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als
Europäischer Haftbefehl i.S.d. §§ 83 a Abs.1 und II IRG,
wenn diese eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs
enthält und eine Überprüfung ermöglicht, ob die Tat zu
den Deliktsgruppen des Art. 2 II des RbEuHb gehört oder -
wenn nicht - das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach
deutschem Recht strafbar ist (Fortführung von Senat StraFo
2004, 425 f. = StV 2005, 31 f.).
OLG
Karlsruhe: Urteil vom 10.02.2005 - 1 AK 4/05
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