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Europäischer
Haftbefehl - Rücküberstellung
Eine Zusicherung im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG,
nämlich, dass der Verfolgte nach Verhängung einer
rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion in
Spanien auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die
Bundesrepublik zurück überstellt wird, ist nicht zwingende
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung. Nach
den Gesetzesmaterialien zum Europäischen Haftbefehlsgesetz
- EuHbG - soll es ausreichen, dass gesichert ist, dass der
ersuchende Mitgliedstaat anbieten wird, den Betroffenen
später zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurück zu
überstellen. Das soll z.B. dadurch sichergestellt werden
können, das die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem
ersuchenden Staat erklärt, die Bewilligung der Auslieferung
des Verfolgten stünde unter der Bedingung der
Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die
Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu auch den Beschluss
des Senats vom 23. Dezember 2004 in (2) 4 Ausl. 60/04 (315
u. 317/04); so auch OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom
29. Oktober 2004 in III - 4 Ausl. (A) 50/04 - 195/04 III).
OLG
Hamm: Beschluss vom 29.12.2004 - (2) 4 Ausl. A 64/04
(328/04)
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