Europäischer
Haftbefehl - Fluchtgefahr
Dass gegen einen Verfolgten Europäischer Haftbefehl und
Haftbefehl im ersuchenden Staat besteht, lässt keinen
zwingenden Schluss auf Fluchtgefahr zu. Denn in manchen
Rechtsordnungen ergeht auch bei schlichtem Aufenthalt des
Verfolgten im Ausland unabhängig von Flucht oder
Fluchtgefahr Haftbefehl; das würde aber für § 15 I Nr. 1
IRG nicht genügen (Wilkitzki, in: Grützner/Pötz,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl.,
Teil I A 1 - IRG-Kommentar, § 15 Rdnr. 24). Die von § 15 I
Nr. 1 IRG gemeinte Gefahr kann regelmäßig angenommen
werden, wenn sich der Verfolgte der Strafverfolgung im
ersuchenden Staat durch Flucht entzogen hat (s. nur
Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe
in Strafsache, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 18). Jedoch ist nach
der Lebenserfahrung anzunehmen: Der Umstand, dass dem
Verfolgten nach der polnischen Strafpraxis langjährige
Freiheitsstrafe drohen dürfte, begründet einen erheblichen
Anreiz zu Flucht oder Untertauchen, zumal die Tat bereits
lange zurückliegt.
OLG
Stuttgart: Urteil vom 28.01.2005 - 3 Ausl 116/04
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