Erneute
Entscheidung über die Zulässigkeit
1. Ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts
über die Zulässigkeit der Auslieferung wegen der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tat ein Urteil
eines deutschen Gerichts ergangen, das noch nicht
rechtskräftig ist, kann § 33 I IRG dahingehend ausgelegt
werden, dass eine zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt -
aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtskraft -
zulässige Auslieferung wegen Vorliegen des
Bewilligungsbescheids vollzogen wird, obwohl absehbar ist,
dass die Auslieferung wegen umfassenden Eintritts aller
Voraussetzungen das Art. 9 S. 1EuAlÜbk unzulässig werden
kann.
2. Eine Anordnung i.S. des § 33 IV IRG ist geboten, wenn
sich aufgrund vorläufiger Beurteilung herausstellt, dass
die Auslieferung im Hinblick auf noch abzuwartende
Ereignisse und Verfahrensentwicklungen im Zusammenhang mit
nachträglich eingetretenen und sich u.U. als geeignet
erweisenden Umständen unzulässig werden kann.
OLG
Düsseldorf, 12. November 1996 - 4 Ausl (A) 630/95 = NStZ
1997, 193
Erneute
Entscheidung über die Zulässigkeit
Die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Umsetzung
des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)
vom 21. 7. 2004 durch Urteil des BVerfG vom 18.07.2005
stellt einen neuen Umstand i.S.d. § 33 Abs.1 IRG dar, wenn
die hierdurch eingetretene Veränderung der Rechtslage eine
andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
begründen kann.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 AK 31/04 = StV 2005,
673
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