Einverständnis
des Verfolgten
Das Einverständnis des Verfolgten mit der Durchführung
einer vereinfachten Auslieferung ist unwirksam, wenn sich
der Verfahrensgegenstand nach erklärter Zustimmung
wesentlich ändert (Fortführung von Senat Die Justiz 1997,
533 f.).
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 04.10.2007 - 1 AK 51/07
Einverständniserklärung
Wie gefährlich die Situation vor dem Amtsrichter sein
kann, belegt der nachfolgende Auszug aus einem Beschluss des
OLG Hamm:
"Entgegen dem Vorbringen des Verfolgten besteht kein
Anlass, an der Richtigkeit des Protokolls des Amtsgerichts
Münster vom 07.11.2008 und der darin beurkundeten
Erklärungen des Verfolgten zu zweifeln. Danach ist er in
Gegenwart eines im Anhörungstermin vereidigten Dolmetschers
für die polnische Sprache - seine Muttersprache - angehört
worden. Das Protokoll, das sich zu solchen Einzelheiten der
erteilten Belehrung, deren rechtliche Auswirkungen sich dem
Verfolgten ersichtlich nicht erschlossen, ausdrücklich
darüber verhält, ob und wie sich der Verfolgte hierzu
geäußert hat (zu vgl. Bl. 37, 38 d. A.), bietet keinen
Anlass zu der Annahme, dass es zu einem Missverständnis
oder zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sein
könnte. Vielmehr liegt nach dem nunmehrigen Vorbringen des
Verfolgten, inzwischen habe er in der Haft erfahren, dass in
Deutschland die Entlassung nach Verbüßung der Hälfte
einer verhängten Freiheitsstrafe in Betracht komme, nahe,
dass er erst nach Kenntniserlangung von der durch ihn irrig
für anwendbar gehaltenen Regelung in § 57 Abs. 2 StGB
nicht mehr mit seiner Auslieferung einverstanden ist. Damit
kann er indes kein Gehör finden, weil das einmal erklärte
Einverständnis gem. § 41 Abs. 3 IRG nicht widerrufen
werden kann."
OLG
Hamm: Beschluss vom 13.01.2009 - (2) 4 Ausl. A 200/08
(10/09)
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