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Einstweilige
Anordnung
Geht das beurteilende Gericht auf die Bedenken des
Beschwerdeführers, dass die Haftbedingungen in russischen
Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen einem
menschenrechtlichen Mindeststandard nicht entsprechen, trotz
substantiierter Darlegung nicht ein, so ist zweifelhaft, ob
das entsprechende Gericht in den angegriffenen Beschlüssen
verfassungsrechtliche Grundsätze, wie z.B. die
Menschenwürde, hinreichend berücksichtigt hat. Ein Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine
Übergabe des Verfolgten an die russischen Behörden ist
deshalb zulässig und begründet.
BVerfG
- Beschluss vom 24. August 2000 - 2 BvR 1430/00 = NStZ 2001,
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