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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Ehe und Familie
Die Auslieferung eines Ausländers mit deutschen Familienangehörigen zur Strafvollstreckung in sein Heimatland ist auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zulässig.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.04.2006 - 1 ARs 18/05 (Ausl)

Ehe und Familie
Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verfolgten ergibt sich auch nicht daraus, dass seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder des Verfolgten in Deutschland leben. Denn es ist bei Beeinträchtigungen des Ehe- und Familienlebens eine Abwägung durchzuführen, inwieweit die familiären Belange des Verfolgten auch nach deutschem Recht eine Strafverfolgung nicht hindern würden. Diese Auffassung wurde auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. m. w. N. BVerfGK 2, 165, 171 - Beschl. 2 BvR 879/03 vom 01. Dezember 2003). Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass auch die nach nationalem Recht zulässige Durchführung eines Strafverfahrens und die in ihm ausgesprochene Sanktion zwingend das Ehe- und Familienleben beeinträchtigen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.04.2009 - (2) 4 Ausl. A 29/09 (108/09)


Art. 6 Abs. 1 GG
Ein überwiegenden Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der - kinderlose - Verfolgte mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und seine familiären Belange damit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehen. …. …. Jedenfalls ist nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe zum Beispiel: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 1979 - 2 AK 8/79 -; GA 1987, 30 OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 1979 - Ausl. 5/79; OLG München, Beschluss vom 18. März 1985 - OLG Ausl. 25/85 -, in E/L U 106, S. 357 f.; Schomburg NStZ 1999, 359.; OLG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2005 - Ausl. 10/05 - 8/05 -; OLG München, Beschluss vom 18. März 1985 - OLG Ausl. 25/85), der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 23. November 1999 - (2) 4 Ausl. 21/99 (95/99), abgedruckt in: NStZ-RR 2000, 158; vom 19. Januar 2004 - (2) 4 Ausl. A 34/2003 (5/04) -; vom 7. Januar 2004 - (2) 4 Ausl. 74/2003 (161/03) -; vom 21. Dezember 2006 - (2) 4 Ausl. A 25/06 (313/06)), eine Abwägung durchzuführen, inwieweit die familiären Belange des Verfolgten auch nach deutschem Recht eine Strafvollstreckung nicht hindern würden. Diese Auffassung wurde auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. m. w. N. BVerfGK 2, 165, 171 - Beschl. 2 BvR 879/03 vom 01. Dezember 2003)

OLG Hamm: Beschluss vom 24.03.2009 - (2) 4 Ausl. A 17/09 (87/09)

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