Ehe und
Familie
Die Auslieferung eines Ausländers mit deutschen
Familienangehörigen zur Strafvollstreckung in sein
Heimatland ist auch unter Berücksichtigung des Schutzes von
Ehe und Familie nach Art. 6 GG zulässig.
Oberlandesgericht
Celle, Beschluss vom 07.04.2006 - 1 ARs 18/05 (Ausl)
Ehe und
Familie
Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des
Verfolgten ergibt sich auch nicht daraus, dass seine Ehefrau
und zwei minderjährige Kinder des Verfolgten in Deutschland
leben. Denn es ist bei Beeinträchtigungen des Ehe- und
Familienlebens eine Abwägung durchzuführen, inwieweit die
familiären Belange des Verfolgten auch nach deutschem Recht
eine Strafverfolgung nicht hindern würden. Diese Auffassung
wurde auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt
(vgl. m. w. N. BVerfGK 2, 165, 171 - Beschl. 2 BvR 879/03
vom 01. Dezember 2003). Ihr liegt die Überlegung zugrunde,
dass auch die nach nationalem Recht zulässige Durchführung
eines Strafverfahrens und die in ihm ausgesprochene Sanktion
zwingend das Ehe- und Familienleben beeinträchtigen.
Oberlandesgericht
Hamm, Beschluss vom 16.04.2009 - (2) 4 Ausl. A 29/09
(108/09)
Art. 6
Abs. 1 GG
Ein überwiegenden Interesses des Verfolgten an einer
Strafvollstreckung im Inland ergibt sich insbesondere nicht
aus dem Umstand, dass der - kinderlose - Verfolgte mit einer
deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und seine
familiären Belange damit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1
GG stehen. …. …. Jedenfalls ist nach allgemeiner Meinung
in der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe zum Beispiel:
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 1979 - 2 AK 8/79 -; GA
1987, 30 OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 1979 - Ausl.
5/79; OLG München, Beschluss vom 18. März 1985 - OLG Ausl.
25/85 -, in E/L U 106, S. 357 f.; Schomburg NStZ 1999, 359.;
OLG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2005 - Ausl. 10/05 -
8/05 -; OLG München, Beschluss vom 18. März 1985 - OLG
Ausl. 25/85), der sich auch der Senat in ständiger
Rechtsprechung angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 23.
November 1999 - (2) 4 Ausl. 21/99 (95/99), abgedruckt in:
NStZ-RR 2000, 158; vom 19. Januar 2004 - (2) 4 Ausl. A
34/2003 (5/04) -; vom 7. Januar 2004 - (2) 4 Ausl. 74/2003
(161/03) -; vom 21. Dezember 2006 - (2) 4 Ausl. A 25/06
(313/06)), eine Abwägung durchzuführen, inwieweit die
familiären Belange des Verfolgten auch nach deutschem Recht
eine Strafvollstreckung nicht hindern würden. Diese
Auffassung wurde auch durch das Bundesverfassungsgericht
bestätigt (vgl. m. w. N. BVerfGK 2, 165, 171 - Beschl. 2
BvR 879/03 vom 01. Dezember 2003)
OLG
Hamm: Beschluss vom 24.03.2009 - (2) 4 Ausl. A 17/09 (87/09)
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