Doppelbestrafung
Die Auslieferung einer Verfolgten nach Peru, die vom
Vorwurf der Mitgliedschaft in der Terrororganisation
"Leuchtender Pfad" durch die peruanischen Gerichte
freigesprochen worden ist, ist wegen des Verbots der
Doppelverfolgung ("ne bis in idem") unzulässig,
wenn das freisprechende Urteil in einem rechtsstaatlichen
Mindeststandards nicht genügenden Verfahren durch ein so
genanntes "gesichtsloses Gericht" später (hier:
im Jahre 1993) aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens
angeordnet wird.
OLG
Köln: Beschluss vom 22.08.2008 - 6 Ausl. A 2/08
Doppelbestrafung
Wenn durch Schaffung, Betreuung und Ausnützung von
Organisationsstrukturen Rahmenbedingungen gesetzt werden,
die auf die Schädigung einer Vielzahl von Personen in
mehreren Ländern angelegt sind, liegt eine einheitliche Tat
vor, bei der auch Tatteile, deren Erfolg nicht in
Deutschland eingetreten ist und die auch nicht zu Lasten
eines Deutschen begangen wurden, dem deutschen Strafrecht
unterliegen. Selbst bei einer nur teilweisen Verurteilung in
Deutschland greift das Verbot der Doppelbestrafung gem. Art.
54 SDÜ ein, so dass auch eine Auslieferung in andere
Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens
unzulässig ist.
OLG
München: Beschluss vom 04.12.2006 - Ausl 262-06 (92/06)
Doppelbestrafung
Der Grundsatz "ne bis in idem" ist im
deutschen, italienischen und europäischen Recht vielfach
abgesichert und gehört zu den Justizgrundrechten und
allgemeinen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EUV. Im deutschen Recht bestimmt
Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Mai 1949: "Niemand darf wegen
derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden." Das OLG Stuttgart legt dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang
damit folgende Fragen zur Entscheidung vor:
1. Beurteilt sich die Frage, ob "dieselbe
Handlung" im Sinne von Art. 3 Nr. 2 Rahmenbeschluss
2002/584/JI … … vorliegt,
a) nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats,
b) nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder
c) nach einer autonomen unionsrechtlichen Auslegung des
Begriffs "dieselbe Handlung"?
2. Ist eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln
"dieselbe Handlung" im Sinne des Art. 3 Nr. 2
RbEuHb wie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit dem
Zweck unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sofern die
Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Aburteilung der
Einfuhr Informationen und Beweis hatten, wonach der
dringende Verdacht einer Mitgliedschaft bestand, es aber aus
ermittlungstaktischen Gründen unterließen, dem Gericht die
diesbezüglichen Informationen und Beweise zu unterbreiten
und deswegen Anklage zu erheben?
OLG
Stuttgart: Beschluss vom 29.06.2009 - 3 Ausl. 175/08
Doppelbestrafung
Ein noch nicht vollzogener Auslieferungshaftbefehl ist
trotz des Verbots der Doppelbestrafung auch dann aufrecht zu
erhalten, wenn der in der Bundesrepublik Deutschland in
U-Haft befindliche Verfolgte wegen derselben Tat sowohl in
der Bundesrepublik als auch im ersuchenden Staat unter
Anklage steht, weil denkbar ist, dass der deutsche
Haftbefehl aufgehoben werden könnte. Zur Sicherung einer
zulässigen Auslieferung ist der Fortbestand des
Auslieferungshaftbefehls unumgänglich.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1996 - 4 Ausl (A)
630/96 - 192/96 III = StV 1997, 367
Doppelbestrafung
Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt
Strafklageverbrauch i.S. von Art. 54 SDÜ und Art. 1 EG-ne
bis in idem-Übk.
BGH,
Beschluss vom 28. Februar 2001 - 2 StR 458/00 = NStZ 2001,
557
Doppelbestrafung
Stellen sich die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegenden Verfehlungen nach deutschen Rechtsgrundsätzen als
Teilakte einer im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig
abgeurteilten Tat dar, so ist ungeachtet des im deutschen
Recht geltenden Verbots der Doppelverfolgung ein
Auslieferungshindernis nicht begründet.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 1988 - 1 AK 3/88 = NJW
1988, 1476
Doppelbestrafung
Es gibt - ungeachtet der internationalen Codifizierung
des Verbots der Doppelbestrafung durch das SDÜ - keine
allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach der Zulässigkeit
einer Auslieferung entgegenstehen könnte, dass der
Verurteilte wegen desselben Lebenssachverhalts, der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bereits in einem
dritten Staat eine Freiheitsentziehung erlitten hat, und
deren Zeit bei einer neuerlichen Verurteilung im ersuchenden
Staat nicht angerechnet oder berücksichtigt würde.
OLG
Bamberg, Beschluss vom 06. Mai 1997 - 5 Ausl. Reg. 4/93 =
StV 1997, 649
Doppelbestrafung
Das aus Art. 103 GG folgende Verbot der Doppelbestrafung
- ne bis in idem - gilt nur im Verhältnis zwischen
deutschen Gerichten. Es steht deshalb der Auslieferung eines
Verfolgten - vorbehaltlich abweichender internationaler
Vereinbarungen - nicht entgegen, wenn dieser wegen der
gleichen Tat bereits durch einen Drittstaat verurteilt
worden ist.
OLG
Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Februar 1997 - 2 Ausl. I
44/96 = NJW 1997, 937
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