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Dolmetscher
im Auslieferungsverfahren
Die Unterlassung der sonst in bestimmten Fällen
vorgeschriebenen Vereidigung eines hinzugezogenen
Dolmetschers beeinträchtigt die Wirksamkeit eines auf der
Grundlage des § 41 IRG erklärten Einverständnisses
zumindest dann nicht, wenn keine Zweifel daran bestehen,
dass der Verfolgte die erteilte richterliche Belehrung
verstanden und auf dieser Grundlage eine freie Entscheidung
getroffen hat. Solche Zweifel müssen objektiv erkennbar und
offensichtlich sein und kommen demgemäß nur im
Ausnahmefall in Betracht.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 1993 - 4 Ausl (A) 48/93
- 13 u. 17-18/93 III = NJW 1993, 3084
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