Bewilligung,
§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG
Ein Ermessensnichtgebrauch der Generalstaatsanwaltschaft
bei der Entscheidung nach § 79 II 1 IRG führt zur
Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Entscheidung
und zur Zurückstellung der gerichtlichen Entscheidung über
die Zulässigkeit der Auslieferung.
Oberlandesgericht
Dresden, Beschluss vom 20.06.2008 - Ausl 51/08
Bewilligungsermessen
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine
Bewilligungshindernisse nach § 83b II IRG geltend machen zu
wollen, ist rechtsfehlerhaft getroffen, wenn in diese den
Abwägungsvorgang maßgeblich beeinflussende unzulässige
Erwägungen mit eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte
nicht ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid
aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte nicht abwägend
gegenübergestellt werden.
Erforderlich ist hierfür, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2
IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Senat die gebotene
Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die
tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend
beurteilt hat und sich bei Vorliegen von
Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender
Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat NJW 2007, 617
f. = StV 2007, 159 f.; vgl. auch KG NJW 2006, 3507 = StraFo
2006, 418; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13). Eine solche
Überprüfung ist vorliegend nicht vollumfänglich möglich.
In eine ordnungsgemäße Ermessenabwägung dürfen keine
unzulässigen Erwägungen eingestellt werden. Unzulässig
ist z.B. die Erwägung, dass der Verfolgte in der
Bundesrepublik Deutschland bereits nach seiner ersten
Einreise im Jahre 2001 fortwährend Straftaten begangen
haben soll, wenn sie nicht durch Tatsachen belegt ist.
Wesentliche Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und
in dem Bescheid abwägend gegenübergestellt werden,
jedenfalls müssen die maßgeblichen in Betracht kommenden
Belange in der eigentlichen Ermessensentscheidung
ausdrücklich dargelegt und gegeneinander abgewogen werden.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 13.03.2007 - 1 AK 28/06
Bewilligungsbehörde
- Vorabentscheidung
In dieser bemerkenswerten Entscheidung hat das OLG
Stuttgart durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die
Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft über die
beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten
ermessensfehlerhaft ist. Die Entscheidung stellt die
besondere Bedeutung der Vorabentscheidung der
Bewilligungsbehörde heraus, die erst nach und nach erkannt
wird, wenngleich schon das BVerfG in seinem Urteil vom 18.
7. 2005 - 2 BvR 2236/04 (BVerfGE 113, 273) tragend und mit
Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG festgestellt hat, dass es
gegen Art. 19 IV GG verstößt, wenn die
Bewilligungsentscheidung in einem Verfahren betreffend die
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gerichtlich unanfechtbar ist (a.a.O. S. 309 ff.).Das OLG
Stuttgart zitiert das BVerfG ("verfassungsrechtlich
begründete Schutzpflicht gegenüber deutschen
Staatsangehörigen") und hat der eigenen Entscheidung
folgende Leitsätze vorangestellt:
1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die
beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung auf Grund
Europäischen Haftbefehls gem. § 79 II 1 IRG und deren
Begründung bedürfen der Schriftform und sind dem
Verfolgten und gegebenenfalls seinem Beistand bekannt zu
geben.
2. Bei ihrer Entscheidung muss die Bewilligungsbehörde in
einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem nicht
nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden
überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und
insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden
individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden
müssen. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen
lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen
Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eingetreten ist,
und dem OLG eine Nachprüfung der Ermessensausübung
ermöglichen.
3. Ergibt die Überprüfung der Entscheidung im Verfahren
nach § 29 IRG Ermessensfehler, durch die der Verfolgte in
seinen Rechten verletzt wird, so stellt das OLG dies durch
Zwischenbeschluss fest.
OLG
Stuttgart: Beschluss vom 06.03.2007 - 3 Ausl. 52/06
Vorabentscheidung
Bewilligung, § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung war zurückzustellen. Es fehlt an einer
wesentlichen Entscheidungsvoraussetzung. Denn die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin als dafür zuständige
Behörde hat bislang keine den formellen und inhaltlichen
Anforderungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG genügende
Entscheidung darüber getroffen, ob sie beabsichtigt,
Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen
oder nicht.
1. Mit der Regelung in § 79 Abs. 2 IRG soll für den
Verfolgten ein umfassender, effektiver Rechtsschutz
gewährleistet werden, wie er vom Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - für
den Bereich des Europäischen Haftbefehls gefordert wurde
(vgl. BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 12). Dazu gehört, dass die
für die Bewilligung zuständige Stelle eine Entscheidung
gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG trifft und sie gemäß Satz
2 dieser Vorschrift begründet, wenn keine
Bewilligungshindernisse geltend gemacht werden sollen.
Diese Vorabentscheidung ist nicht nur vor dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig
zu erklären, zu treffen, sondern auch in einer von diesem
Antrag gesonderten Form abzufassen. …. Es folgt ferner
daraus, dass die Entscheidung dem Verfolgten bekannt zu
machen (vgl. dazu bereits BT-Drucks. aaO S. 13) und er zu
ihr - nicht hingegen zu dem Antrag, die Auslieferung für
zulässig zu erklären - gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter
Halbsatz IRG zu hören ist. …
2. Es ist ferner sachgerecht, dass die
Generalstaatsanwaltschaft selbst als die zuständige
Bewilligungsbehörde ihre Vorabentscheidung - wie sonstige
von ihr getroffene Entscheidungen auch - dem Verfolgten
bekannt macht und ihm zugleich eine angemessene Frist setzt,
um zu der Entscheidung Stellung zu nehmen. Damit wird am
ehesten dem strengen Fristenregime des RbEuHb, das
Entscheidungen in kürzester Zeit erfordert (vgl. BT-Drucks.
aaO S. 13), Genüge getan. …
3. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in dem
Antrag, die Auslieferung der Verfolgten für zulässig zu
erklären, genügen schließlich auch inhaltlich nicht den
Anforderungen an eine begründete Vorabentscheidung nach §
79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG.Die Begründung der Entscheidung
soll die gerichtliche Überprüfung im Verfahren nach § 29
IRG ermöglichen, wobei das zuständige Gericht allerdings
zu berücksichtigen hat, dass ein sehr weites Ermessen der
Bewilligungsbehörde besteht und die Entscheidung inhaltlich
nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BT-Drucks.
aaO S. 13).
… Der Umfang der Begründung der Vorabentscheidung ist
gesetzlich nicht geregelt. Er ergibt sich allerdings
mittelbar daraus, dass es sich um eine im pflichtgemäßen
Ermessen der Bewilligungsbehörde stehende Entscheidung
handelt und diese sich nur auf die in § 83 b IRG normierten
Bewilligungshindernisse erstreckt. Wegen der Ausgestaltung
als Ermessensentscheidung muss aus der Begründung erkennbar
sein, dass sich die Bewilligungsbehörde des ihr
eingeräumten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen
von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalles geprüft hat. Bei Vorliegen eines
Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die
Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die
Behörde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu
machen. In der Begründung des Entwurfes zum EuHbG ist
hierzu u.a. ausgeführt (BT-Drucks. aaO S. 13), es folge aus
der Natur des jeweiligen Bewilligungshindernisses im
Einzelfall, welche Erwägungen neben dem wohlverstandenen
Interesse des Verfolgten an möglichst wenig konkreten
Nachteilen einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im
ersuchenden Staat zu berücksichtigen sind.
Kammergericht
Berlin, Beschluss vom 14.08.2006 - (4) Ausl A 378/06
(149/06)
Vorabentscheidung
Bewilligung, § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG
Sieht die Bewilligungsbehörde von einer Entscheidung
darüber, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen
will, ab, bestehen für eine Entscheidung des Senats über
die Zulässigkeit einer Auslieferung weder Raum noch
Bedürfnis.
Diesen Leitsatz begründet das OLG Celle wie folgt:
"Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 29
IRG ist bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls nicht
nur die Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist, sondern
auch, ob die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine
Bewilligungshindernisse geltend zu machen,
ermessensfehlerfrei auf der Basis eines umfassend und
rechtsfehlerfrei ermittelten Sachverhalts im Rahmen des der
Bewilligungsbehörde zustehenden Ermessensspielraums
getroffen worden ist und dabei das rechtliche Gehör nach §
79 Abs. 2 Satz 3 IRG gewahrt wurde. Eine solche
Überprüfung kann der Senat nicht vornehmen, weil die
Generalstaatsanwaltschaft - aufgrund ihrer Einschätzung der
Auslieferung als unzulässig folgerichtig - überhaupt keine
Bewilligungsentscheidung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
§ 83b IRG getroffen hat. Dass die Bewilligungsbehörde in
der Praxis in Zweifelsfällen regelmäßig Wert auf die
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung legt, um
ihre Position gegenüber dem ersuchenden Staat im Fall einer
Ablehnung des Ersuchens zu stärken (vgl. Grützner/Pötz/Wilkitzki,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 29 IRG
Rn. 3), genügt aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht, um
den eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2 IRG ("Vor der
Zulässigkeitsentscheidung ...") und auch die vom
Gesetzgeber gewollte Verfahrensweise (vgl. BTDrs. 161024 S.
13) zu umgehen. Wie im Fall einer bereits abgelehnten
Bewilligung (vgl. Schomburg/Lagodny/Groß/Hackner/Lagodny,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 12 IRG Rn. 19)
besteht regelmäßig für ein gerichtliches
Zulässigkeitsverfahren auch kein Bedürfnis, wenn die
Bewilligungsbehörde von sich aus eine Auslieferung des
Verfolgten nicht weiter betreiben will. So ist auch ein
bereits eingeleitetes Zulässigkeitsverfahren prozessual
erledigt, wenn die Bewilligungsbehörde eine zunächst die
Auslieferung befürwortende Entscheidung während des
gerichtlichen Verfahrens revidiert (vgl. Lagodny a. a. O.
Rn. 11).
Oberlandesgericht
Celle, Beschluss vom 27.02.2008 - 1 ARs 23/07
Bewilligung
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine
Bewilligungshindernisse nach § 83b II IRG geltend machen zu
wollen, ist rechtsfehlerhaft getroffen, wenn in diese den
Abwägungsvorgang maßgeblich beeinflussende unzulässige
Erwägungen mit eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte
nicht ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid
aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte nicht abwägend
gegenübergestellt werden.
......... In eine ordnungsgemäße Ermessenabwägung dürfen
keine unzulässigen Erwägungen eingestellt werden.
Unzulässig ist z.B. die Erwägung, dass der Verfolgte in
der Bundesrepublik Deutschland bereits nach seiner ersten
Einreise im Jahre 2001 fortwährend Straftaten begangen
haben soll, wenn sie nicht durch Tatsachen belegt ist.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 13.03.2007 - 1 AK 28/06
Bewilligungsermessen
Die Begründung der Entscheidung der
Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend
machen zu wollen, muss dem OLG die Überprüfung
ermöglichen, ob die Bewilligungsbehörde die
tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83 b IRG zutreffend
beurteilt hat und sich bei Vorliegen von
Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender
Umstände des Einzelfalls bewusst war.
Eine solche Überprüfung ist nicht möglich, wenn die
Bewilligungsbehörde ohne Durchführung einer derartigen
Abwägung bereits das Vorliegen eines
Bewilligungshindernisses zu Unrecht verneint hat.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 20.12.2006 - 1 AK 46/06
Bewilligungsbehörde
- Vorabentscheidung
In dieser bemerkenswerten Entscheidung hat das OLG Stuttgart
durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die Entscheidung
der Generalstaatsanwaltschaft über die beabsichtigte
Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten
ermessensfehlerhaft ist. Die Entscheidung stellt die
besondere Bedeutung der Vorabentscheidung der
Bewilligungsbehörde heraus, die erst nach und nach erkannt
wird, wenngleich schon das BVerfG in seinem Urteil vom 18.
7. 2005 - 2 BvR 2236/04 (BVerfGE 113, 273) tragend und mit
Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG festgestellt hat, dass es
gegen Art. 19 IV GG verstößt, wenn die
Bewilligungsentscheidung in einem Verfahren betreffend die
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gerichtlich unanfechtbar ist (a.a.O. S. 309 ff.).Das OLG
Stuttgart zitiert das BVerfG ("verfassungsrechtlich
begründete Schutzpflicht gegenüber deutschen
Staatsangehörigen") und hat der eigenen Entscheidung
folgende Leitsätze vorangestellt:
1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die
beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung auf Grund
Europäischen Haftbefehls gem. § 79 II 1 IRG und deren
Begründung bedürfen der Schriftform und sind dem
Verfolgten und gegebenenfalls seinem Beistand bekannt zu
geben.
2. Bei ihrer Entscheidung muss die Bewilligungsbehörde in
einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem nicht
nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden
überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und
insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden
individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden
müssen. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen
lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen
Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eingetreten ist,
und dem OLG eine Nachprüfung der Ermessensausübung
ermöglichen.
3. Ergibt die Überprüfung der Entscheidung im Verfahren
nach § 29 IRG Ermessensfehler, durch die der Verfolgte in
seinen Rechten verletzt wird, so stellt das OLG dies durch
Zwischenbeschluss fest.
OLG
Stuttgart: Beschluss vom 06.03.2007 - 3 Ausl. 52/06
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