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Beschleunigungsgebot
1. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Grundrechts
der Freiheit der Person besteht in Haftsachen generell und
speziell auch im Auslieferungsverfahren das Gebot der
besonderen Beschleunigung.
2. Beschränkt sich die Bewilligungsbehörde auf eine
summarische Prüfung des Vorliegens offensichtlicher
Unzulässigkeitsgründe und überlässt die Initiative zur
notwendigen Sachverhaltsklärung dem Oberlandesgericht und
der Generalstaatsanwaltschaft, obgleich von Beginn des
Auslieferungsverfahrens an zahlreiche für die Zulässigkeit
der Auslieferung maßgebliche Punkte offensichtlich
problematisch sind (politische Straftaten, Urteil eines
Staatssicherheitsgerichts, Abwesenheitsurteil,
rechtsstaatswidriges Verfahren, Haftsituation für
PKK-Mitglieder u. a.), kann selbst bei einer sehr hohen zu
vollstreckenden Strafe die Fortdauer der Auslieferungshaft
unverhältnismäßig sein.
OLG Jena: Beschluss vom
18.10.2006 - 1 Ausl 8/06
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