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Beiderseitige
Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG)
Sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 3
Abs. 1 IRG) liegt auch dann vor, wenn zwar ein der
verfolgten Tat entsprechendes Verhalten des Verfolgten zum
maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland nicht mehr unter
Strafe steht, jedoch die konkret verfolgte Tat -
unterstellt, deutsches Strafrecht wäre anwendbar - in
Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch)
strafrechtlich verfolgbar wäre. Tritt ein Staat der
Europäischen Union bei, bleibt eine zuvor begangene
illegale Einreise durch einen Angehörigen dieses Staates
nach Deutschland nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG strafbar
(im Anschluss an BGH NStZRR 2005, 247).
Oberlandesgericht
Celle, Beschluss vom 27.02.2008 - 1 ARs 23/07
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