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Auslieferungshaft
- Verhältnismäßigkeit
Die dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung drohende
Strafe führt nicht zu einem Auslieferungsverbot, weil sie
nicht unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren
Gesichtspunkt unangemessen wäre. Aus der vom Auswärtigen
Amt eingeholten Stellungnahme des Siebten Strafgerichts von
O1 vom ... 2008 ergibt sich, dass dem Verfolgten im Falle
seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20
Jahren droht. Vor dem Hintergrund, dass nach deutschem Recht
für Geldwäsche im besonders schweren Fall gemäß § 261
Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 10
Jahren verhängt werden kann, vermag der Senat keinen
Verstoß gegen den im Auslieferungsrecht zu beachtenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erkennen. Die bisher
vollzogene Auslieferungshaft von 4 1/2 Monaten ist
angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht
unverhältnismäßig.
Oberlandesgericht
Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.02.2008 - 2 Ausl A 152/07'
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