Auslieferungsersuchen
- Mindestanforderungen
Die Anordnung von vorläufiger Auslieferungshaft gem.
Art. 16 EuAlÜbk setzt voraus, dass die dem Verfolgten
vorgeworfenen strafbaren Handlungen und Verhaltensweisen,
die einen bestimmten Straftatbestand erfüllen sollen, in
dem ausländischen Festnahme- oder Auslieferungsersuchen so
konkret und umfassend dargestellt werden, dass eine
zweifelsfreie Subsumtion unter die Strafvorschrift
ermöglicht wird.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 05. Dezember 1996 - 4 Ausl (A)
645/96 - 208/96 III = StV 1997, 370
Auslieferungsersuchen
- Mindestanforderungen
Auch wenn nach Art. 16 EuAlÜbk i.V.m. §§ 16, 15 IRG
zwar schon vor dem Eingang eines formellen
Auslieferungsersuchens und der entsprechenden Unterlagen die
vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden kann, gilt
dieses aber gem. § 15 II IRG nicht, wenn die Auslieferung
von vornherein als unzulässig erscheint. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn nach den bekannten Umständen
die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die
Unzulässigkeit der Auslieferung spricht.
OLG
Celle, Beschluss vom 25. März 1998 - 3 ARs 3/98 = StV 1999,
264
Auslieferungsersuchen
- Mindestanforderungen
Werden Auslieferungsunterlagen in telekopierter Form von
der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vorgelegt,
müssen diese, um die Wahrung der 40-Tage-Frist zu
garantieren, zum einen vorwiegend in deutscher Sprache sein
und zum anderen in lesbarer Form übermittelt werden.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 05. August 1988 - 4 Ausl (A)
144/88-62/88 III = StV 1989, 27
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