Auslieferung
zur Vollstreckung
Wird die Auslieferung zur Vollstreckung einer
Gesamtfreiheitsstrafe begehrt und muss die Auslieferung
wegen einzelner der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegender
Taten für unzulässig erklärt werden, so ist es
grundsätzlich Aufgabe des Gerichts oder der zuständigen
Behörde des ersuchenden Staates, den nach Ausscheiden der
nicht auslieferungsfähigen Taten verbleibenden Teil der
Strafe der Art und Höhe nach zu bestimmen und nur insoweit
zu vollstrecken.
OLG
Jena, Beschluss vom 05. Juni 1996 - Ausl 2/95 = NStZ-RR
1997, 11
Auslieferung
zur Vollstreckung
Bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Straf- bzw.
Maßregelvollstreckung muss die freiheitsentziehende
Sanktion zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über
die Zulässigkeit der Auslieferung bzw. deren Bewilligung
vollstreckbar sein.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 AK 5/99 = StV
2000, 383
Auslieferung
zur Vollstreckung
Die Auslieferung nach Italien zur Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe aus einem Abwesenheitsurteil ist nach § 80
III Nr. 1 und Nr. 2 IRG nur zulässig, wenn der Verfolgte,
der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
entweder hier aufgewachsen ist oder bereits als
Minderjähriger seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt
hatte oder eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei
Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
besessen hat, auch nur zulässig, wenn er nach
entsprechender Belehrung im richterlichen Protokoll der
Auslieferung zugestimmt hat. Stimmt er nicht zu, ist der
Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.
OLG
Hamm vom 17.02.2005, 4 Ausl A 94/04 (52 u. 53/05)
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