Auslieferung
nach Deutschland
Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung
der Verurteilung wegen einer Tat, auf die sich die
Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, verletzt den
Grundsatz der Spezialität, der als Verfolgungshindernis
jeglicher gerichtlicher Verfolgungshandlung entgegensteht.
BGH,
Beschluss vom 11. September 1981 - 2 StR 249/81 = NStZ 1981,
483
Auslieferung
nach Deutschland
Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der
Spezialität verbietet es, eine mangels Zustimmung der
ausländischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe in eine
Gesamtstrafe einzubeziehen.
BGH,
Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97 = NStZ 1998,
149
Auslieferung
nach Deutschland
Wird die Auslieferung zur Strafvollstreckung von einem
ausländischen Staat nur wegen eines Teils der dem Urteil
zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, gebietet es der
Grundsatz der im Auslieferungsverfahren gültigen
Spezialität, die Gesamtstrafe aufzulösen und unter
Ausscheidung der Einzelstrafen der nicht von der
Auslieferung erfassten Straftatbestände eine neue
Gesamtstrafe zu bilden.
OLG
Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 3 Ws 642/99 =
NStZ-RR 2000, 189
|