Aufschub
der Auslieferung
Der Verfolgte hat den Aufschub der Auslieferung gemäß §
33 Abs. 4 IRG beantragt, den der Senat mit Beschluss vom 08.
Juli 2004 gewährt hat. Der Antragsteller macht u. a. unter
Vorlage eines Berichts von Amnesty International (Kogruppe/Weißrussland)
aus dem Jahre 2002 geltend, die Auslieferung sei nach den
Vorschriften des Art. 3 EuMRK i. V. m. § 73 IRG
unzulässig, da begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass die Haftbedingungen in den weißrussischen
Haftanstalten "extrem unmenschlich" seien und ihm
im ersuchenden Staat die Gefahr menschenrechtswidriger
Behandlung drohe. Die Auslieferung ist nach Art. 3 EuMRK und
§ 73 IRG unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die
Gefahr droht, dort gefoltert oder in anderer Weise
menschenrechtswidrig behandelt zu werden (vgl. BVerfG NStZ
2001, 100 f.; KG v. 04. September 2000 und 22. Januar 2001 -
(4) Ausl. A. 855/99 (158/99). Gemäß § 33 Abs. 4 IRG war
daher die Auslieferung bis zur erneuten Entscheidung über
die Zulässigkeit der Auslieferung anzuordnen. Nach
vorläufiger Beurteilung kann nämlich nicht ausgeschlossen
werden, dass die Auslieferung aus den vom Verfolgten
dargelegten Gründen unzulässig sein könnte (vgl. Lagodny
in Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 33 IRG Rdnr. 34 m. w.
Nachw.).
OLG
Hamm: Beschluss vom 12.07.2004, (2) 4 Ausl. A 29/03
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