Asyl
1. Ein Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn
erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung
bestehen und alles dafür spricht, dass eine Auslieferung
des Verfolgten nicht in Betracht kommt (Fortführung von OLG
Karlsruhe Die Justiz 1988, 164).
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Verfolgter in einem
westeuropäischen Land (hier: Schweiz) als politischer
Flüchtling anerkannt ist, dieser Einschätzung - auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Verfolgungslage - keine
gesicherten Erkenntnisse entgegenstehen und erhebliche
Zweifel vorliegen, ob der Verfolgte die ihm im
Rechtshilfeersuchen des ersuchenden Staates (hier: Türkei)
zur Last gelegten Taten begangen hat.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 12. 2. 2004 - 1 AK 37/03
Asyl
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ist abzulehnen,
wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die
Auslieferung des Verfolgten wegen Bestehens eines
Auslieferungshindernisses unzulässig sein wird
(Fortführung von Senat StV 2007, 652.). Dies ist der Fall,
wenn der Verfolgte nicht mit der Durchführung eines fairen
Verfahrens im ersuchenden Staat rechnen kann, weil es als
unwahrscheinlich anzusehen ist, dass vom ihm im
Gerichtsverfahren zu benennende Entlastungszeugen zu einer
Hauptverhandlung erscheinen werden, weil sie in diesem Falle
mit Einschüchterungen, Bedrohungen, Belästigung, Folter,
Festnahme und Tötung rechnen müssten, und/oder der
Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland als
Asylberechtigter anerkannt ist und bereits ein
Verwaltungsgericht über den Fortbestand des Asylrechts
entschieden hat.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 08.12.2008 - 1 AK 68/08
Asyl
1. Die Erforderlichkeit der Prüfung, ob die Auslieferung
und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem in der
Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 GG verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen
Ordnung vereinbar sind, kann sich daraus ergeben, dass im
Asylverfahren festgestellt worden ist, dass die
Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen.
2. Steht das Verbot der Folter einer Auslieferung zur
Strafverfolgung dann entgegen, wenn Folter im weiteren
Verfahren droht, so muss erlittene bzw. mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erlittene Folter in einem durchgeführten
Strafverfahren gleichfalls als Auslieferungshindernis bei
Auslieferung zur Strafvollstreckung angesehen werden (hier:
Unzulässigkeit der Auslieferung an die Republik Moldau).
OLG
Jena: Beschluss vom 25.01.2007 - Ausl 7/06
Asyl
Bestehen aufgrund der Auslieferungsunterlagen Anhaltspunkte
dafür, dass die behaupteten kriminellen Handlungen des
Verfolgten vorgeschoben sind - wofür z. B. Übertreibungen,
Widersprüche oder manipulierte Zeugenaussagen sprechen
können - um des Verfolgten aus politischen Gründen habhaft
zu werden, so ist die Auslieferung unzulässig (§ 6 Abs. 2
IRG). Die Gewährung politischen Asyls entbindet zwar nicht
von der selbständigen Prüfung des Gerichts, ist aber ein
gewichtiges Indiz, insbesondere, wenn sie aufgrund desselben
Sachverhalts erfolgte wie die ersuchte Auslieferung
Russische Föderation.
Kammergericht
Berlin, Beschluss vom 30.01.2009 - (4) Ausl.A. 522/03
(139-140/07)
Asyl
Das Oberlandesgericht hat eigenverantwortlich und umfassend
zu prüfen, ob die Auslieferung zulässig ist.
Entscheidungen im Asylverfahren entfalten für das
Auslieferungsverfahren keine Verbindlichkeit. Daher kann die
Auslieferung zulässig sein, auch wenn der Verfolgte als
Asylbewerber anerkannt ist.
OLG
Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 1984 - 1 Ausl. 2/83 = NJW
1984, 1314
Asyl
Die Anerkennung als politisch Verfolgter (Flüchtling) in
einem anderen westeuropäischen Staat führt nicht zu einer
formalen rechtlichen Bindung der in dem
Auslieferungsverfahren zuständigen Gerichte und Behörden
der Bundesrepublik und begründet nicht ohne weiteres ein
Auslieferungshindernis i.S. des Art 6 des
deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages i.V.m. § 6
IRG und Art. 16 II 2 GG.
OLG
Celle, Beschluss vom 31. August 1983 - 3 ARs 6/82 (Ausl.) =
MDR 1986, 521
Asyl
Es bestehen Bedenken, dass bei der Auslieferung eines
Asylanten in die Türkei die Gefahr seiner
menschenrechtswidrigen politischen Verfolgung ausgeschlossen
werden kann.
OLG
Celle, Beschluss vom 31. August 1983 - 3 ARs 6/82 (Ausl.) =
NJW 1984, 1312
Asyl
Auch wenn ein Verfolgter bisher in der Bundesrepublik
Deutschland nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist,
muss in einem Auslieferungsverfahren geprüft werden, ob er
nach seiner Auslieferung in dem ersuchenden Staat eine
politische Verfolgung zu befürchten hat.
BVerfG,
Beschluss vom 04. Mai 1982 - 1 BvR 1457/81 = NJW 1982, 2728)
|