Anrechnung
von Auslieferungshaft
Wenn die Auslieferungshaft im Ausland vollzogen wurde wegen
Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und zur
Strafverfolgung wegen einer anderen Straftat und deswegen
eine Trennung der erlittenen ausländischen
Freiheitsentziehung nicht möglich ist, so gilt § 450a StPO
für die gesamte Freiheitsentziehung. Die Anrechnung der
Auslieferungshaft gemäß § 450a StPO ist eine Frage der
Strafzeitberechnung und obliegt der Staatsanwaltschaft als
Vollstreckungsbehörde, die auch den Umrechnungsmaßstab zu
bestimmen hat. Bei Zweifeln über den Anrechnungsmaßstab
und damit über die Strafzeitberechnung ist gemäß § 458
StPO eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
LG Bochum,
Beschluss vom 02. Oktober 1992 - StVK 1194/92 = StV 1993, 33
Anrechnung
von Auslieferungshaft
1. Die Dauer der im Ausland zum Zwecke der Einlieferung in
die Bundesrepublik Deutschland erlittenen Haft kann sich auf
die Verhältnismäßigkeit des inländischen Haftbefehls
bereits dann auswirken, wenn der Beschuldigte sich noch in
Einlieferungshaft befindet.
2. Auch eine sehr lange Einlieferungshaft bewirkt aber
alleine ebenso wenig die Unverhältnismäßigkeit eines
deutschen Haftbefehls wie möglicherweise verzögerliche
Behandlung des Einlieferungsersuchens durch den
ausländischen Staat.
OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 1982 - 1 Ws 44/82 =
NJW 1982, 1241
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