Abwesenheitsurteil
Auf der Grundlage eines Abwesenheitsurteils kommt aufgrund
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich die
Auslieferung nicht in Betracht.
Anderes gilt jedoch in sog. "Fluchtfällen", in
denen der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten
Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine
persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder in
denen ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues
Gerichtsverfahren verwehrt wird, in dem der gegen ihn
gerichtete Vorwurf umfassend überprüft wird. Ein
Fluchtfall liegt vor, wenn der Verfolgte das Land verlässt,
um sich in einem anderen Staat zu verbergen und sich der
Strafverfolgung zu entziehen.
Aus den Gründen: Nach der gesetzlichen Regelung wird der
Mindeststandard für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte
des Verfolgten durch zwei Tatbestandsmerkmale gesichert:
Der Verfolgte muss - sichere - Kenntnis von dem gegen ihn
gerichteten Verfahren haben, wobei insoweit - in Ermangelung
näherer Präzisierung - eine amtliche Unterrichtung nicht
erforderlich ist. Darüber hinaus muss an dem Verfahren ein
Verteidiger mitwirken. Auch hier genügt es nach der Fassung
des Gesetzes, dass ein Pflichtverteidiger die Rechte für
den Verfolgten wahrnimmt; darüber hinaus ist es nicht
erforderlich, dass der (Pflicht-) Verteidiger tatsächlich
Kontakt zum Verfolgten hat, so dass es nach der gesetzlichen
Fassung des § 83 Nr. 3 IRG nicht darauf ankommt, ob der
Verfolgte im Einzelfall tatsächlich die Möglichkeit hat,
über seinen Verteidiger auf den Gang und das Ergebnis des
Verfahrens einzuwirken.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 13.07.2007 - 1 AK 48/06
Abwesenheitsurteil
1. In so genannten "Fluchtfällen" kann die
Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne Zustimmung des
Verurteilten übernommen werden, wenn er nach Erkenntnis des
Tatvorwurfs und der Einleitung eines Strafverfahrens in sein
Heimatland ausreiste, die Zustellung der Anklageschrift und
Ladungen zwar an seinen Verteidiger, nicht aber an ihn
bewirkt werden konnten, er aber in der Hauptverhandlung -
und gegebenenfalls in der Berufungs- oder
Revisionsverhandlung - anwaltlich vertreten war. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei
Abwesenheitsurteilen stets zu prüfen.
2. Flucht ist in solchen Fällen nicht i. S. des § 112 I
Nr. 1 Alt. 1 StPO zu verstehen; vielmehr genügt die
schlichte Rückkehr des Verurteilten in sein Heimatland.
Kammergericht
Berlin, Beschluss vom 16.07.2007 - 2/5 Ws 53/06
Abwesenheitsurteil
- Gesamtstrafe
Ein Auslieferungsersuchen, das die Vollstreckung eines in
Abwesenheit des Verfolgten ergangenen polnischen
Gesamtstrafenurteils sichern soll, unterliegt nicht den
einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 Nr.
3 IRG, wenn diesem Urteil ausschließlich Strafurteile
zugrunde liegen, die in Anwesenheit des Verfolgten ergangen
sind.
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 17.08.2007 - III - 4 Ausl(A)
78/07 - 267/07 III
Anmerkung: § 83 Nr. 3 IRG soll den Anspruch des Verfolgten
auf rechtliches Gehör wahren. Das OLG Düsseldorf hat
darauf abgestellt, dass die Schuld des Verfolgten bei der in
Abwesenheit erfolgten Gesamtstrafenbildung nicht erneut
geprüft werde. Vielmehr basiere das Gesamtstrafenurteil auf
zwei Strafurteilen in Anwesenheit des Verfolgten und damit
unter Wahrung des in § 83 Nr. 3 IRG geregelten Schutzgutes.
Der Verfolgte werde im übrigen durch das
Gesamtstrafenurteil nur privilegiert und die Auslieferung
wäre ja auch im Hinblick auf die beiden Einzelurteile
unproblematisch zulässig.
OLG
Düsseldorf: Beschluss vom 17.08.2007 - III - 4 Ausl(A)
78/07 - 267/07 III
Abwesenheitsurteil
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Auslieferung
des Verfolgten an die belgische Regierung zum Zwecke der
Strafvollstreckung aus dem Urteil des Appellationshofes in
Lüttich vom 2. 3. 2006 (Ex 280/05) für unzulässig
erklärt, weil ihr vorliegend ein Auslieferungshindernis
entgegenstand. Während die Rechtmäßigkeit des
Zustandekommens ausländischer Strafurteile grundsätzlich
nicht nachprüfbar ist, besteht speziell bei
Abwesenheitsverurteilungen die Pflicht zu untersuchen, ob
insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
vor Gericht (Art. 103 GG) beachtet worden ist. Unzulässig
ist danach - mit Ausnahme so genannter Fluchtfälle -
grundsätzlich die Auslieferung zur Vollstreckung eines
ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen
Strafurteils insbesondere dann, wenn der Verfolgte weder
über die Tatsachen der Durchführung und des Abschlusses
des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise
unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist,
sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich
rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu
verteidigen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. 8.
2006, Az. 1 Ausl 16/05).
Insbesondere ist dem Verfolgten hier nicht das Reicht auf
ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt worden, in dem der
gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft wird.
Oberlandesgericht
Düsseldorf: Beschluss vom 21.02.2007 - 4 Ausl. (A) 25-05,
58/07
Abwesenheitsurteil
1. Ein "Fluchtfall" im Sinne von § 83 Nr. 3
IRG setzt voraus, dass der Verfolgte sich bewusst dem
Verfahren entzieht, um eine Strafverfolgung zu vereiteln.
Ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb der EU
genügt hier nicht.
2. Liegt ein "Fluchtfall" nicht vor, so ist die
Auslieferung des Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU
zur Vollstreckung eines auf Verhandlung in Abwesenheit
ergangenen Strafurteils ohne wirkungsvolle Einräumung des
Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren auch dann
unzulässig, wenn unter Zugrundelegung der Regelungen des
IRG über die vertraglose Rechtshilfe, des EuAlÜbk und des
2. ZP rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt gewesen
wären (hier: fehlende Kommunikation des Verfolgten mit
einem von ihm im ersuchenden Staat gewählten Verteidiger).
Oberlandesgericht
Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 Ausl. 134/07
Abwesenheitsurteil
Hatte der Verfolgte von einem gegen ihn in Italien
geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und
vom Urteil keine Kenntnis, so ist die Auslieferung zur
Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils regelmäßig dann
zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden
eine Erklärung gemäß Art. 3 I S. 2 des Zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben.
Dabei muss verbindlich erklärt werden, dass dem Verfolgten
die Möglichkeit gewährt wird, gegen seine Verurteilung ein
neues Gerichtsverfahren zu betreiben, in dem er seine
Verteidigungsrechte wahrnehmen und sich insbesondere auch
gegen den Schuldvorwurf wehren kann.
BGH,
Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01 = StV 2002, 85
Abwesenheitsurteil
Die begehrte Auslieferung eines Verfolgten an die
Republik Italien ist dann unzulässig, wenn die gegen den
Verfolgten in Italien durchgeführten Abwesenheitsverfahren
in ihrer konkreten Ausgestaltung die Mindestrechte der
Verteidigung des Verfolgten nicht gewährleistet haben und
deshalb rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen (§ 73
IRG, Art. 6 EMRK, Art. 25 GG, Art 3 I 2. Zusatzprotokoll zum
EuAlÜbk).
OLG
Jena, Beschluss vom 02. Februar 1998 - Ausl. 2/97 = StV
1999, 265
Abwesenheitsurteil
1. Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung eines
Verfolgten ist unzulässig, wenn das gegen den Verfolgten in
Italien durchgeführte Abwesenheitsverfahren in seiner
konkreten Ausgestaltung rechtsstaatlichen Grundsätzen
widerspricht (§ 73 IRG).
2. Die deutschen Gerichte haben im Verfahren über die
Zulässigkeit der Auslieferung zwar grundsätzlich davon
auszugehen, dass das in dem ersuchenden Staat ergangene
Strafurteil auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist.
Die dem Senat zufallende Prüfungskompetenz erstreckt sich
allerdings auf die Frage, ob die Auslieferung selbst und die
ihr seitens des ersuchenden Staates zugrunde liegende Akte
mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der
öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik und mit dem
völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an
elementarer Verfassungsgerechtigkeit, der über Art. 25 GG
Bestandteil der Bundesrepublik geltenden innerstaatlichen
Rechts ist, vereinbar sind.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1998 - 4 Ausl(A)
201/98-259-250/98 III = StV 1999, 270
Abwesenheitsurteil
Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung
aufgrund eines in Italien ergangenen Abwesenheitsurteils ist
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
die Durchführung eines strafrechtlichen
Abwesenheitsverfahrens nach einschlägiger
völkerrechtlicher Praxis nicht zu beanstanden, wenn der
völkerrechtliche Mindeststandard eingehalten worden ist,
der Betroffene also von dem gegen ihn anhängigen Verfahren
in Kenntnis gesetzt wurde, sich ihm durch Flucht entzogen
hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten
Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtstaatlicher
Mindestanforderungen verteidigt werden konnte.
BVerfG,
Beschluss vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 = NJW 1987,
830
Abwesenheitsurteil
1. Die Auslieferung in die Niederlande zur Vollstreckung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die in Abwesenheit des
Verfolgten verhängt worden ist, ist jedenfalls dann
unzulässig, wenn der Verfolgte
a) von der Einleitung und Durchführung des Verfahrens keine
Kenntnis hatte, insbesondere davon nicht durch amtliche
Mitteilung benachrichtigt worden war, und
b) in jenem Verfahren nicht durch einen Verteidiger
vertreten (verteidigt) worden ist.
2. Der niederländische Rechtsbehelf das "verzet"
reicht zur Wahrung nachträglichen Gehörs und völliger
Neuprüfung (wie etwa bei der "Opposition" des
französischen Rechts) nicht aus, wenn dem Verfolgten nicht
(spätestens bei Fristbeginn) ein vollständiges Urteil
übergeben und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden
ist.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 4. Ausl. (A)
5/80 - 47/87 III = NStZ 1987, 466
Abwesenheitsurteil
Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in
Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist mit
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen und mit
dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an
elementarer Verfassungsgerechtigkeit unvereinbar und daher
unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der
Durchführung und des Abschlusses des betreffenden
Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm
eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich
nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches
Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.
BVerfG,
Beschluss vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 = NJW 1991,
1411
Abwesenheitsurteil
Die Voraussetzungen für eine vorläufige
Auslieferungshaft liegen nicht vor, wenn die Auslieferung
von vornherein unzulässig erscheint. Dies kommt im Falle
eines Abwesenheitsurteils in Griechenland in Betracht.
OLG
Stuttgart, Beschluss vom 07. Mai 1998 - 3 Ausl. 17/98 = StV
1999, 263
Abwesenheitsurteil
Eine Auslieferung auf Grund eines Abwesenheitsurteils
eines Staates der Europäischen Union ist auch Inkrafttreten
des Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union vom 13.06.2002 ausgenommen des Bestehens
eines die Rechte des Verfolgten ausreichend sichernden
Nachverfahrens nur zulässig, wenn sicher nachgewiesen ist,
dass der Verfolgte zu dem Hauptverhandlungstermin entweder
persönlich geladen wurde oder auf andere Weise von dem
Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat,
unterrichtet worden war. Die bloße Möglichkeit der
Kenntnisnahme genügt nicht. Stützen die
Ermittlungsbehörden ein Auslieferungsersuchen auf einen
sog. Kumulationsbeschluss und besteht nur bezüglich eines
der dort zusammengefassten Urteile ein
Auslieferungshindernis, so kann die Auslieferung gleichwohl
mit der Maßgabe als zulässig angesehen werden, dass die
italienischen Behörden entsprechend einer vorher erfolgten
Ankündigung einen Nachweis über die Aufhebung des
Kumulationsbeschlusses vorlegen.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2004, 1 AK 6/04
Abwesenheitsurteil
Auf Grund deutschen Verfassungsrechts besteht für das
Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte
die Möglichkeit hat, auf das Verfahren einzuwirken, sich
persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu
äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren
umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls
auch Berücksichtigung zu erreichen. Eine Auslieferung zur
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem ausländischen
Abwesenheitsurteil ist demnach unzulässig, wenn der
Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des
Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise
unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame
Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser
Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und
sich wirksam.
OLG
Köln, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 Ausl 253/02 = StV 2004,
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