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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Abwesenheitsurteil
Auf der Grundlage eines Abwesenheitsurteils kommt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich die Auslieferung nicht in Betracht.
Anderes gilt jedoch in sog. "Fluchtfällen", in denen der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder in denen ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren verwehrt wird, in dem der gegen ihn gerichtete Vorwurf umfassend überprüft wird. Ein Fluchtfall liegt vor, wenn der Verfolgte das Land verlässt, um sich in einem anderen Staat zu verbergen und sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Aus den Gründen: Nach der gesetzlichen Regelung wird der Mindeststandard für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Verfolgten durch zwei Tatbestandsmerkmale gesichert:
Der Verfolgte muss - sichere - Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Verfahren haben, wobei insoweit - in Ermangelung näherer Präzisierung - eine amtliche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus muss an dem Verfahren ein Verteidiger mitwirken. Auch hier genügt es nach der Fassung des Gesetzes, dass ein Pflichtverteidiger die Rechte für den Verfolgten wahrnimmt; darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der (Pflicht-) Verteidiger tatsächlich Kontakt zum Verfolgten hat, so dass es nach der gesetzlichen Fassung des § 83 Nr. 3 IRG nicht darauf ankommt, ob der Verfolgte im Einzelfall tatsächlich die Möglichkeit hat, über seinen Verteidiger auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens einzuwirken.

OLG Karlsruhe: Beschluss vom 13.07.2007 - 1 AK 48/06


Abwesenheitsurteil
1. In so genannten "Fluchtfällen" kann die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne Zustimmung des Verurteilten übernommen werden, wenn er nach Erkenntnis des Tatvorwurfs und der Einleitung eines Strafverfahrens in sein Heimatland ausreiste, die Zustellung der Anklageschrift und Ladungen zwar an seinen Verteidiger, nicht aber an ihn bewirkt werden konnten, er aber in der Hauptverhandlung - und gegebenenfalls in der Berufungs- oder Revisionsverhandlung - anwaltlich vertreten war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei Abwesenheitsurteilen stets zu prüfen.
2. Flucht ist in solchen Fällen nicht i. S. des § 112 I Nr. 1 Alt. 1 StPO zu verstehen; vielmehr genügt die schlichte Rückkehr des Verurteilten in sein Heimatland.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.07.2007 - 2/5 Ws 53/06


Abwesenheitsurteil - Gesamtstrafe
Ein Auslieferungsersuchen, das die Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen polnischen Gesamtstrafenurteils sichern soll, unterliegt nicht den einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG, wenn diesem Urteil ausschließlich Strafurteile zugrunde liegen, die in Anwesenheit des Verfolgten ergangen sind.
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 17.08.2007 - III - 4 Ausl(A) 78/07 - 267/07 III
Anmerkung: § 83 Nr. 3 IRG soll den Anspruch des Verfolgten auf rechtliches Gehör wahren. Das OLG Düsseldorf hat darauf abgestellt, dass die Schuld des Verfolgten bei der in Abwesenheit erfolgten Gesamtstrafenbildung nicht erneut geprüft werde. Vielmehr basiere das Gesamtstrafenurteil auf zwei Strafurteilen in Anwesenheit des Verfolgten und damit unter Wahrung des in § 83 Nr. 3 IRG geregelten Schutzgutes. Der Verfolgte werde im übrigen durch das Gesamtstrafenurteil nur privilegiert und die Auslieferung wäre ja auch im Hinblick auf die beiden Einzelurteile unproblematisch zulässig.

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 17.08.2007 - III - 4 Ausl(A) 78/07 - 267/07 III


Abwesenheitsurteil
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zum Zwecke der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Appellationshofes in Lüttich vom 2. 3. 2006 (Ex 280/05) für unzulässig erklärt, weil ihr vorliegend ein Auslieferungshindernis entgegenstand. Während die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens ausländischer Strafurteile grundsätzlich nicht nachprüfbar ist, besteht speziell bei Abwesenheitsverurteilungen die Pflicht zu untersuchen, ob insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 GG) beachtet worden ist. Unzulässig ist danach - mit Ausnahme so genannter Fluchtfälle - grundsätzlich die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils insbesondere dann, wenn der Verfolgte weder über die Tatsachen der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. 8. 2006, Az. 1 Ausl 16/05).
Insbesondere ist dem Verfolgten hier nicht das Reicht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt worden, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft wird.

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 21.02.2007 - 4 Ausl. (A) 25-05, 58/07


Abwesenheitsurteil
1. Ein "Fluchtfall" im Sinne von § 83 Nr. 3 IRG setzt voraus, dass der Verfolgte sich bewusst dem Verfahren entzieht, um eine Strafverfolgung zu vereiteln. Ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb der EU genügt hier nicht.
2. Liegt ein "Fluchtfall" nicht vor, so ist die Auslieferung des Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU zur Vollstreckung eines auf Verhandlung in Abwesenheit ergangenen Strafurteils ohne wirkungsvolle Einräumung des Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren auch dann unzulässig, wenn unter Zugrundelegung der Regelungen des IRG über die vertraglose Rechtshilfe, des EuAlÜbk und des 2. ZP rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt gewesen wären (hier: fehlende Kommunikation des Verfolgten mit einem von ihm im ersuchenden Staat gewählten Verteidiger).

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 Ausl. 134/07


Abwesenheitsurteil
Hatte der Verfolgte von einem gegen ihn in Italien geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und vom Urteil keine Kenntnis, so ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils regelmäßig dann zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung gemäß Art. 3 I S. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben. Dabei muss verbindlich erklärt werden, dass dem Verfolgten die Möglichkeit gewährt wird, gegen seine Verurteilung ein neues Gerichtsverfahren zu betreiben, in dem er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen und sich insbesondere auch gegen den Schuldvorwurf wehren kann.

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01 = StV 2002, 85


Abwesenheitsurteil
Die begehrte Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Italien ist dann unzulässig, wenn die gegen den Verfolgten in Italien durchgeführten Abwesenheitsverfahren in ihrer konkreten Ausgestaltung die Mindestrechte der Verteidigung des Verfolgten nicht gewährleistet haben und deshalb rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen (§ 73 IRG, Art. 6 EMRK, Art. 25 GG, Art 3 I 2. Zusatzprotokoll zum EuAlÜbk).

OLG Jena, Beschluss vom 02. Februar 1998 - Ausl. 2/97 = StV 1999, 265


Abwesenheitsurteil
1. Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung eines Verfolgten ist unzulässig, wenn das gegen den Verfolgten in Italien durchgeführte Abwesenheitsverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht (§ 73 IRG).
2. Die deutschen Gerichte haben im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass das in dem ersuchenden Staat ergangene Strafurteil auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Die dem Senat zufallende Prüfungskompetenz erstreckt sich allerdings auf die Frage, ob die Auslieferung selbst und die ihr seitens des ersuchenden Staates zugrunde liegende Akte mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik und mit dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfassungsgerechtigkeit, der über Art. 25 GG Bestandteil der Bundesrepublik geltenden innerstaatlichen Rechts ist, vereinbar sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1998 - 4 Ausl(A) 201/98-259-250/98 III = StV 1999, 270


Abwesenheitsurteil
Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung aufgrund eines in Italien ergangenen Abwesenheitsurteils ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Durchführung eines strafrechtlichen Abwesenheitsverfahrens nach einschlägiger völkerrechtlicher Praxis nicht zu beanstanden, wenn der völkerrechtliche Mindeststandard eingehalten worden ist, der Betroffene also von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte.

BVerfG, Beschluss vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 = NJW 1987, 830


Abwesenheitsurteil
1. Die Auslieferung in die Niederlande zur Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die in Abwesenheit des Verfolgten verhängt worden ist, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfolgte
a) von der Einleitung und Durchführung des Verfahrens keine Kenntnis hatte, insbesondere davon nicht durch amtliche Mitteilung benachrichtigt worden war, und
b) in jenem Verfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten (verteidigt) worden ist.
2. Der niederländische Rechtsbehelf das "verzet" reicht zur Wahrung nachträglichen Gehörs und völliger Neuprüfung (wie etwa bei der "Opposition" des französischen Rechts) nicht aus, wenn dem Verfolgten nicht (spätestens bei Fristbeginn) ein vollständiges Urteil übergeben und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 4. Ausl. (A) 5/80 - 47/87 III = NStZ 1987, 466


Abwesenheitsurteil
Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen und mit dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfassungsgerechtigkeit unvereinbar und daher unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.

BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 = NJW 1991, 1411


Abwesenheitsurteil
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Auslieferungshaft liegen nicht vor, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Dies kommt im Falle eines Abwesenheitsurteils in Griechenland in Betracht.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Mai 1998 - 3 Ausl. 17/98 = StV 1999, 263


Abwesenheitsurteil
Eine Auslieferung auf Grund eines Abwesenheitsurteils eines Staates der Europäischen Union ist auch Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ausgenommen des Bestehens eines die Rechte des Verfolgten ausreichend sichernden Nachverfahrens nur zulässig, wenn sicher nachgewiesen ist, dass der Verfolgte zu dem Hauptverhandlungstermin entweder persönlich geladen wurde oder auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht. Stützen die Ermittlungsbehörden ein Auslieferungsersuchen auf einen sog. Kumulationsbeschluss und besteht nur bezüglich eines der dort zusammengefassten Urteile ein Auslieferungshindernis, so kann die Auslieferung gleichwohl mit der Maßgabe als zulässig angesehen werden, dass die italienischen Behörden entsprechend einer vorher erfolgten Ankündigung einen Nachweis über die Aufhebung des Kumulationsbeschlusses vorlegen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2004, 1 AK 6/04


Abwesenheitsurteil
Auf Grund deutschen Verfassungsrechts besteht für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen. Eine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem ausländischen Abwesenheitsurteil ist demnach unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam.

OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 Ausl 253/02 = StV 2004, 150


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