40-Tage-Frist
1. Eine Verhaftung i.S.v. Art. 16 IV S.1 Halbs. 2 EuAlÜbk
liegt bereits vor, wenn der Verfolgte aufgrund eines
Ersuchens um vorläufige Verhaftung festgenommen wird,
sofern dem Ersuchen ein Haftbefehl (i.S.v. § 114 StPO) oder
ein auf Freiheitsstrafe lautendes rechtskräftiges Urteil
zugrunde liegt.
2. Das OLG muss noch vor Ablauf der 40-Tage-Frist
entscheiden, ob die Haft als eigentliche Auslieferungshaft
(§ 15 IRG) fortdauert (§16 III IRG) oder ob der
(vorläufige) Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und der
Verfolgte zu entlassen ist. Haftfortdauer kann das OLG nur
anordnen, wenn ihm die hierfür erforderlichen
Auslieferungsunterlagen so rechtzeitig vorgelegt werden,
dass es die Haftfrage noch vor Ablauf der 40-Tage-Frist ohne
unzumutbaren Zeitdruck ordnungsgemäß entscheiden kann. Der
Eingang der Auslieferungsunterlagen bei der Bundesregierung,
beim auswärtigen Amt oder einem Ministerium reicht nicht
aus.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. September 1999 - OLG Ausl
47/99 = StV 2000, 89
40-Tage-Frist
Ist der Verfolgte bereits festgenommen worden, so beginnt
die Frist für die vorläufige Auslieferungshaft nach Art.
16 IV S.1 EuAlÜbk mit dem Tag der Haftanordnung durch das
Oberlandesgericht, nicht schon mit dem Tag der Festnahme.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05. November 1981 - (4)
Ausl. 28/81 (76/81) = GA 1982, 130
40-Tage-Frist
Die zuständigen Ministerien haben den mit
Auslieferungsersuchen befassten Senaten die gründliche
sachliche Bearbeitung ohne unzumutbaren Zeitdruck zu
ermöglichen. Bei nicht hinreichender Prüfungsmöglichkeit
vor Ablauf der 40-Tage-Frist infolge zeitlich zu knapper
Vorlage der Unterlagen ist der Verfolgte auf freien Fuß zu
setzen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Juli
1986 - 1 AK 12/86 = GA 1987, 366
|