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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Deutschland kann ein ausländisches Strafurteil aus eigener Initiative hier vollstrecken. Die Vollstreckbarkeit wird im „Exequaturverfahren“ streng geprüft. Bundesverfassungsgericht mahnt bestmögliche Sachaufklärung im Exequaturverfahren an.
Im Auslieferungsverfahren dürfen Maßnahmen der Telekommunikations-Überwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten nur dann angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 100a, 100e, 100g, 100i StPO dafür vorliegen.
bei Vorliegen eines maßgeblichen Auslandsbezugs Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen
Ob ein Anhänger der „Gülen-Bewegung“ in der Türkei ein faires Verfahren (Art.6 MRK) erwarten kann, ist in der Tat fraglich.
Verurteilung in Abwesenheit kann Auslieferungshindernis begründen, wenn der Verurteilte bei der Verhandlung nicht anwesend war und wenn ihm die Ladung zur Hauptverhandlung und das gegen ihn ergangene Urteil nicht zugestellt worden sind. Eine isog. „Zustellungsfiktion“ nach Art. 139 § 1 polnStPO macht die Auslieferung nicht zulässig
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf