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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Hatte der Verfolgte keine sichere Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin, ist grundsätzlich von einem Auslieferungshindernis auszugehen.
unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen für relativ kleine Straftaten führen nur in seltenen Fällen zur Unzulässigkeit der Auslieferung
Die Strategie meiner Wahl setzt in solchen Fällen zuerst auf die Vermeidung von Auslieferungshaft.
Nach § 7 Abs. 2 StGB kommt es auch nur darauf an, daß der Verfolgte "zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist".
Defizite der Tatbeschreibung deuten aber nach meiner Erfahrung immer auch darauf hin, daß der Vorwurf gegen den Verfolgten auf schwachen Füßen steht und dass man auch da einhaken kann.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf