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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Seit zwanzig Jahren vertreten wir Mandanten in internationalen Strafverfahren und Auslieferungsverfahren. Wir haben in zwei Jahrzehnten Kompetenz und Erfahrung erworben. Wir berichten aktuelle Entwicklungen zu internationalen Strafverfahren, zum Europäischen Haftbefehl und zu Auslieferungsverfahren in den "NEWS".
Im Auslieferungsverfahren dürfen Maßnahmen der Telekommunikations-Überwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten nur dann angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 100a, 100e, 100g, 100i StPO dafür vorliegen.
bei Vorliegen eines maßgeblichen Auslandsbezugs Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen
Ob ein Anhänger der „Gülen-Bewegung“ in der Türkei ein faires Verfahren (Art.6 MRK) erwarten kann, ist in der Tat fraglich.
Verurteilung in Abwesenheit kann Auslieferungshindernis begründen, wenn der Verurteilte bei der Verhandlung nicht anwesend war und wenn ihm die Ladung zur Hauptverhandlung und das gegen ihn ergangene Urteil nicht zugestellt worden sind. Eine isog. „Zustellungsfiktion“ nach Art. 139 § 1 polnStPO macht die Auslieferung nicht zulässig
Auslieferung eines iranischen Diplomatenzur Strafverfolgung nach Belgien - festnahme während der privaten Urlaubsreise - diplomatische Immunität (Art. 40 Abs. 1 S. 1 WÜD*) setzt voraus, dass der Diplomat im Empfangsstaat ist oder er sich auf der Reise zwischen seinem Posten und seinem Entsendestaat befindet.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf